Ratgeber

Mahnbescheid erhalten – was tun?

Ein gelber Umschlag vom Amtsgericht: der Mahnbescheid. Anders als bei einer normalen Mahnung läuft jetzt eine kurze, harte Frist. Hier steht, wie viel Zeit du hast und wie du richtig reagierst, bevor daraus ein Vollstreckungsbescheid wird.

Das Wichtigste zuerst

Gegen einen Mahnbescheid legst du Widerspruch ein – in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Der Vordruck dafür liegt dem Bescheid bei. Eine Begründung ist nicht nötig.

Mahnbescheid ist nicht gleich Mahnung

Eine Mahnung ist eine formlose Zahlungsaufforderung des Gläubigers. Ein Mahnbescheid stammt aus dem gerichtlichen Mahnverfahren und wird vom Amtsgericht (dem zentralen Mahngericht) zugestellt. Er bedeutet nicht, dass ein Gericht die Forderung geprüft hat – er zwingt dich aber, innerhalb der Frist zu reagieren.

Welche Frist gilt?

Für den Widerspruch hast du in der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Das Zustelldatum ist wichtig – es steht auf dem gelben Umschlag (Zustellungsurkunde). Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Frist ohne Gewähr. Maßgeblich ist die Belehrung im Mahnbescheid. Bitte das Zustelldatum und das Fristende immer selbst prüfen und den Umschlag aufbewahren.

In 4 Schritten richtig reagieren

  1. Forderung prüfen. Ist die Forderung berechtigt? Kennst du den Gläubiger und den Betrag? Ist sie vielleicht schon bezahlt oder verjährt?
  2. Widerspruch ausfüllen. Dem Mahnbescheid liegt ein Widerspruchsvordruck bei. Ankreuzen, unterschreiben – eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei nur teilweise berechtigter Forderung ist ein Teilwiderspruch möglich.
  3. Fristgerecht zurücksenden. An das auf dem Bescheid genannte Mahngericht, rechtzeitig vor Fristablauf. Versandnachweis aufheben.
  4. Weiteres Verfahren abwarten. Nach dem Widerspruch kann der Antragsteller das streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht einleiten – dann wird die Forderung inhaltlich geprüft.

Frist verpasst – und jetzt?

Ohne fristgerechten Widerspruch kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen diesen kannst du in der Regel wieder innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wird auch das versäumt, wird der Vollstreckungsbescheid vollstreckbar. Reagiere deshalb bei jedem dieser Schreiben sofort.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ist die Forderung hoch oder unklar, wende dich an einen Anwalt oder eine Schuldner-/Verbraucherberatung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für den Widerspruch?
In der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids. Der Vordruck liegt bei; maßgeblich ist die Belehrung im Bescheid.
Muss ich den Widerspruch begründen?
Nein. Für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid ist keine Begründung nötig – der ausgefüllte Vordruck genügt. Ein Teilwiderspruch ist möglich.
Was ist der Unterschied zum Vollstreckungsbescheid?
Der Vollstreckungsbescheid folgt, wenn dem Mahnbescheid nicht widersprochen wurde. Gegen ihn hilft dann in der Regel nur noch der Einspruch – ebenfalls binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Ist ein Mahnbescheid ein Schuldeingeständnis?
Nein. Der Mahnbescheid sagt nichts darüber aus, ob die Forderung berechtigt ist – ein Gericht hat sie in diesem Stadium nicht geprüft. Genau dafür ist der Widerspruch da.

Kurze Fristen nicht verpassen

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